Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- 1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt: - a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder - b)
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.