(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, - 2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen - a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie - b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
- 3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
- 1.
eine besondere Härte vorliegt und - 2.
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.