(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, - 2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung, - 3.
den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung, - 4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und - 5.
die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
die Dauer der Probezeit, - 2.
die Dauer des Urlaubs, - 3.
die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, - 5.
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2, - 6.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.