(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und - 2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, - 2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“, - 3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“, - 4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“, - 5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, - 6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“, - 7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“, - 8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“, - 9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“, - 10.
Lehrgang „Technische Aufklärung“ und - 11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung und - 2.
praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.