Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils - a)
eine Klausur und - b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
- 2.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ - a)
drei schriftliche Leistungstests sowie - b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
- 3.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ - a)
drei schriftliche Leistungstests und - b)
zwei praktische Leistungstests,
- 4.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“ - a)
einen schriftlichen Leistungstest und - b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
- 5.
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und - 6.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ zwei Klausuren.