(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt
- 1.
organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch, - 2.
entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden, - 3.
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.