Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
- 1.
die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und - 2.
die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise - a)
auf Dauer angelegt ist, - b)
mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und - c)
nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
- 1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, - 2.
die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes, - 3.
den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer, - 4.
und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.