Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung, - 2.
„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, - 3.
„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.