§ 6 MusikfachhPrErprV - Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

(1) (weggefallen)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.