Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:
- A.
Gebots- und Verbotszeichen - A.26
Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten: Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl. - A.27
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge: Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube. - A.28
Fahrverbot für Segelfahrzeuge: Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs. - A.29
Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder: Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder. - A.30
Fahrverbot für Sportfahrzeuge: Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT". - A.31
Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten: - a)
Sperrsignal "Einfahrt gesperrt" drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün. - b)
Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt" drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün. - c)
Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt" drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.
- A.32
Durchfahren beweglicher Brücken - a)
Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen): Ein festes rotes Licht; - b)
Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet: Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht; - c)
Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -: Ein festes grünes Licht; - d)
Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen): Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht: Zwei feste rote Lichter übereinander.
Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden: - -
Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. - -
Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.
- B.
Warn- und Hinweiszeichen - B.18
Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet: Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers. - B.19
Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet: Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P". - B.20
Durchfahren von festen Brücken: Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird: - a)
In beiden Richtungen befahrbar: Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel; - b)
In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt): Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.
Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.
Einschränkungen: - a)
Nur gültig für Maschinenfahrzeuge: Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; - b)
Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge: Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; - c)
Nur gültig für Sportfahrzeuge: Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT"; - d)
Nicht gültig für Sportfahrzeuge: Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".