Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
- 1.
Vor- und Familienname, - 2.
Geburtsjahr und -monat, - 3.
Geschlecht, - 4.
Staatsangehörigkeiten, - 5.
Familienstand, - 6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.