(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder; - 2.
Telekommunikationsnummern; - 3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude; - 4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin; - 5.
Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.