(1) Im Nationalpark ist es geboten,
- 1.
die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern, - 2.
die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen, - 3.
die Laubwälder der Schutzzone IIa durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen, - 4.
die Nadelholzforsten der Schutzzone IIa durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln, - 5.
die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren, - 6.
die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone IIb durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern, - 7.
die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten, - 8.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken, - 9.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern, - 10.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.