§ 1 NatPSchaalseeV - Festsetzung

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich des Schaalsees und der angrenzenden Seen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Schaalsee".