(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".