§ 1 NatSGSchorfhV - Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".