Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen, - 2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen, - 3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.