(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Natur- und Landschaftspfleger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und Landschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
- 1.
Erkennen und Erfassen von schützenswerten Landschaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften; Erkennen von Belastungen und Schäden sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung, - 2.
Informieren und Beraten über Naturschutz und Landschaftspflege, - 3.
Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besucherbetreuung, - 4.
Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des Arbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen Betriebsmittel, Maschinen und Geräte, - 5.
Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Entwicklung und Sicherung von Landschaften, Landschaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer Berücksichtigung naturverträglicher Verfahren, - 6.
Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwachen der fachgerechten Ausführung, - 7.
Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung, - 8.
Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin".