(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 9.
Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten, - 10.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 11.
Bearbeiten von Naturwerksteinen, - 12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik: - a)
maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen, - b)
Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;
- 2.
in der Fachrichtung Schleiftechnik: - a)
manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken, - b)
maschinelle Schleiftechniken;
- 3.
in der Fachrichtung Steinmetztechnik: - a)
Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten, - b)
Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.