(1) Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(2) Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)“ des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)
(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.