Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, - 2.
entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, - 3.
entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder - 4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.