(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
- 1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat, - 2.
eigene Anhörungen durchzuführen, - 3.
Gutachten in Auftrag zu geben, - 4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.