(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
- 1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit, - 2.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder - 3.
in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
- 1.
Spezifikation, - 2.
Beschreibung/Definition, - 3.
Merkmale, - 4.
Merkmale/Zusammensetzung, - 5.
Gehalt, - 6.
Reinheit, - 7.
Verunreinigungen, - 8.
Nährstoffe, - 9.
Kontaminanten, - 10.
Pestizide, - 11.
Schwermetalle, - 12.
Schwermetalle und Halogene, - 13.
Lösungsmittelreste, - 14.
mikrobiologische Kriterien, - 15.
Chemische Parameter, - 16.
Physikalische Parameter, - 17.
Analytische Spezifikationen, - 18.
Zusammensetzung, - 19.
Fettsäurezusammensetzung, - 20.
Zusammensetzung des Oleoresins, - 21.
Physikalisch-chemische Eigenschaften, - 22.
Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin, - 23.
Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe, - 24.
Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner, - 25.
Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts, - 26.
Acylglycerid-Verteilung, - 27.
Hoodigoside oder - 28.
Sonstiges.
- 1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit, - 2.
in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder - 3.
vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.