(1) Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(2) Die Kosten der Müllbeseitigung sind nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
Anwälte zum NMV 1970
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Abogado Francisco Javier Ruiz-Ayúcar Seifert
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon