(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie der Reinigung der Anlage.
(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden.
Anwälte zum NMV 1970
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Abogado Francisco Javier Ruiz-Ayúcar Seifert
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon