(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
- 1.
Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, - 2.
Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs, - 3.
Verfügungen von Todes wegen, - 4.
Vermittlungen von Auseinandersetzungen und - 5.
sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.