(1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
- 1.
für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre, - 2.
für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre, - 3.
für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre, - 4.
für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, - 5.
für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, - 6.
für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, - 7.
für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre, - 8.
für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und - 9.
für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:
- 1.
für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, - 2.
für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt, - 3.
für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt, - 4.
für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und - 5.
für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.