(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
- 1.
Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes), - 2.
elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes), - 3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: - a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens, - b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, - c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, - d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 4.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: - a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, - b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, - c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 5.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und - 6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
- 1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste, - 2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und - a)
die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder - b)
deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
- 3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und - a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder - b)
die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.