NotV 3 - Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
- Vierter Teil
(weggefallen) - Kapitel II
(weggefallen) - § 1 NotV 3 - (weggefallen)
- I.
(weggefallen) - II.
(weggefallen) - III.
(weggefallen) - IV.
(weggefallen)
- Kapitel II
- Fünfter Teil
Handels- und Wirtschaftspolitik - Kapitel I
Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen - Art 1
- Art 2
- Art 3
Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben.
- Art 4
- Art 5
- Art 6
(1)
(2) Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ... Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
- Art 7
Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
- Art 8
(1)
(2) Im übrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkündung in Kraft.
- Art 9
Artikel 1 gilt nicht für Länder, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.
- Art 1
- Kapitel I