Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
- 1.
„Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit; - 2.
„Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung; - 3.
„Beteiligter“ - a)
im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes und - b)
im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;
- 4.
„hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist; - 5.
„Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein; - 6.
„Nutzer“ eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt; - 7.
„Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer: - a)
Familienname, - b)
Geburtsname, - c)
Vornamen, - d)
Anrede, - e)
akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor, - f)
Tag der Geburt, - g)
Ort der Geburt, - h)
Anschriften, - i)
Staatsangehörigkeit, - j)
Familienstand, - k)
den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register, - l)
Nutzername, - m)
De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), - n)
E-Mail-Adressen, - o)
Telefon- und Mobilfunknummern, - p)
Telefaxnummern und - q)
bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes - aa)
die Dokumentenart, - bb)
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie - cc)
das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;
- 8.
„Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.