(1) Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, - 2.
die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, - 3.
die Anschrift, - 4.
eine E-Mail-Adresse und - 5.
eine Telefonnummer.