(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren, - 2.
Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, - 3.
Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz, - 4.
Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke durchführen, - 5.
Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei, - 6.
Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vorgelagerten Inseln durchführen, sowie - 7.
Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden.
(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.