Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
- 1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder - 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.