(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere - a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), - b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und - c)
Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),
- 2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere - a)
Rothalstaucher (Podiceps grisegena,
EU-Code A006),- b)
Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii,
EU-Code A010),- c)
Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064), - d)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), - e)
Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066), - f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), - g)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199), - h)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und - i)
Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie
- 3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, - 2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, - 3.
der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie - 4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.