(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere - a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), - b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002), - c)
Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177), - d)
Brandseeschwalbe
(Sterna sandvicensis, EU-Code A191),- e)
Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo, EU-Code A193) und- f)
Küstenseeschwalbe
(Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
- 2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere - a)
Eissturmvogel
(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),- b)
Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016), - c)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), - d)
Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175), - e)
Spatelraubmöwe
(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),- f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), - g)
Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183), - h)
Dreizehenmöwe
(Rissa tridactyla, EU-Code A188),- i)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und - j)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie
- 3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, - 2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, - 3.
der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie - 4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.