§ 6 ÖlHaftBeschV 1996 - Einziehung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn

1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.