(1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die
(2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen.
(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.