(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
- 1.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992; - 2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003; - 3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge; - 4.
auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge
(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
- 1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und - 2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003
(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.