Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,
- 1.
so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und - 2.
so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;