Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.