(1) Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
- 1.
die Einwahl in das Online-Wahlsystem, - 2.
die Stimmabgabe per Online-Wahl, - 3.
die Abläufe zum Ende der Wahl und - 4.
die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.