(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane, - 2.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 3.
Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln, - 4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen, - 5.
Entwickeln und Vorbereiten von Modellen, - 6.
Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen, - 7.
Anfertigen von orthopädischen Elementen, - 8.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen, - 9.
Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen, - 10.
Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen, - 11.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie - 12.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften, - 7.
Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten, - 8.
betriebliche und technische Kommunikation sowie - 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.