Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert
- 1.
Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind, - 2.
gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch, - 3.
Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte, - 4.
Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden, - 5.
Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.