§ 1 PAO157Abs2DV - Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.