§ 17 PapTechAusbV 2010 - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ mit 20 Prozent, - 2.
„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ mit 10 Prozent, - 3.
„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 15 Prozent, - 4.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 20 Prozent, - 5.
„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ mit 25 Prozent sowie - 6.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.