1 | Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte sowie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksichtigen
- b)
- Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den geforderten Parametern herstellen
- c)
- technische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffbleiche überwachen, Anlagen unter Beachtung des Gesamtprozesses bedienen
- d)
- Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produktionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunkten dosieren
- e)
- Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwasseranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- f)
- Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen
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2 | Altpapier (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen
- b)
- Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuern
- c)
- Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen
- d)
- Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen
- e)
- interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufbereitung überwachen
- f)
- Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen
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3 | Holzstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen
- b)
- Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steuern
- c)
- Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen
- d)
- Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzen
- e)
- interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachen
- f)
- Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten
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4 | Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
- Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienen
- b)
- Produktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren
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| | - c)
- klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigen
- d)
- Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen
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5 | Veredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufbereitung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Karton und Pappe optimieren
- b)
- Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwenden
- c)
- Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbezogen auswählen und anwenden
- d)
- Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwachen
- e)
- Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen
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6 | Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimieren
- b)
- Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maßnahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifen
- c)
- Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen
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7 | Stoffaufbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
- Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienen
- b)
- Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, insbesondere auf physikalische und optische Eigenschaften, beurteilen
- c)
- Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzen
- d)
- Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen
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8 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
- Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen
- b)
- funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwiederherstellung ergreifen
- c)
- Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender Instandhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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9 | Mechanik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
- Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschädigungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- b)
- Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
- Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
- d)
- Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentieren
- e)
- Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- f)
- Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
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10 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | - a)
- normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungssymbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden
- b)
- Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stelleinrichtungen prüfen und austauschen
- c)
- Regelkreisparametrierungen vornehmen
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11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | - a)
- Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln anwenden
- b)
- induktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ergreifen
- c)
- Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfen
- d)
- Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
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12 | Energieerzeugung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | - a)
- rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewinnungsanlagen anwenden
- b)
- Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufbereitung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Parameter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten dosieren
- c)
- Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- d)
- betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentieren
- e)
- Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen
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