(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- 1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, - 2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und - 3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller