Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- 1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; - 2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; - 3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen; - 4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und - 5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Anwälte zum PaßG 1986
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City