Von der Passpflicht sind befreit:
- 1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird; - 2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen; - 3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind; - 4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen; - 5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Anwälte zum PassV 2007
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City