(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:
- 1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen, - 2.
Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet, - 3.
Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan, - 4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie - 5.
ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,
- 1.
die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden, - 2.
die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und - 3.
mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.